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Kindesunterhalt Hannover

Kindesunterhalt Hannover

Fachanwältin für Familienrecht Anette Führing

Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, ist der Kindesunterhalt einer der zentralen Streitpunkte. Wer zahlt wie viel? Ab wann? Und was passiert, wenn der andere Elternteil nicht zahlt? Fachanwältin für Familienrecht Anette Führing berät und vertritt Sie in Hannover bei allen Fragen rund um den Kindesunterhalt – egal ob Sie Ansprüche durchsetzen oder sich gegen ungerechtfertigte Forderungen wehren müssen.

Kindesunterhalt in Hannover: Ansprüche für minderjährige und volljährige Kinder

Zunächst ist zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden, denn die Rechtslage unterscheidet sich deutlich.

Minderjährige Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Barunterhalt von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben. Der betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag durch die tägliche Fürsorge und Betreuung und muss in der Regel keinen zusätzlichen Barunterhalt zahlen. Dieser sogenannte Betreuungsunterhalt wird rechtlich als gleichwertig anerkannt. Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht – er richtet sich ausschließlich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle.

Wichtig zu wissen: Minderjährige Kinder gelten unterhaltsrechtlich als privilegiert. Das bedeutet, dass der unterhaltspflichtige Elternteil ihnen gegenüber seinen Selbstbehalt auf das notwendige Minimum reduzieren muss. Der Unterhalt für minderjährige Kinder hat also Vorrang vor fast allen anderen Unterhaltspflichten.

Mit Erreichen der Volljährigkeit ändert sich die Rechtslage grundlegend. Nun sind grundsätzlich beide Elternteile im Verhältnis ihrer Einkünfte unterhaltspflichtig – vorausgesetzt, das Kind ist unverheiratet und befindet sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung oder einem Studium. Lebt das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils, wird dessen Betreuungsleistung weiterhin berücksichtigt, reduziert aber die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils.

Anders als bei minderjährigen Kindern müssen volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch selbst gegenüber den Eltern geltend machen. Der betreuende Elternteil ist dazu nicht mehr berechtigt. Zudem trifft volljährige Kinder eine eigene Obliegenheit: Sie müssen nachweisen, dass sie ihre Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreiben. Wer das Studium abbricht, die Ausbildung ohne triftigen Grund wechselt oder keine erkennbaren Fortschritte macht, riskiert den Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Düsseldorfer Tabelle: So wird der Kindesunterhalt berechnet

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig aktualisiert wird und bundesweit als Berechnungsgrundlage gilt. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Das ist nicht einfach der Lohn am Monatsende, sondern ein berechneter Betrag, der verschiedene Abzüge berücksichtigt – etwa berufsbedingte Fahrtkosten, Krankenversicherungsbeiträge oder laufende Kreditverbindlichkeiten, die vor der Trennung eingegangen wurden.

Die Düsseldorfer Tabelle staffelt den Unterhaltsbetrag nach zwei Faktoren: dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Je höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher der Unterhaltsbetrag. Das Kindergeld wird dabei hälftig auf den Bedarf des Kindes angerechnet und reduziert den vom unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich zu zahlenden Barunterhalt.

Rechenbeispiel

Ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel: Ein Elternteil hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.500 Euro. Das gemeinsame Kind ist sieben Jahre alt und fällt somit in die Altersgruppe der Sechs- bis Elfjährigen. Laut Düsseldorfer Tabelle beträgt der Mindestunterhalt für Kinder dieser Altersgruppe in der ersten Einkommensgruppe 558 Euro. Da das Elternteil ein Nettoeinkommen von 2.500 Euro hat, liegt es in einer höheren Einkommensgruppe, sodass der Tabellenbetrag entsprechend höher ausfällt. Das hälftige Kindergeld von 129,50 Euro wird vom Tabellenbetrag abgezogen, um den tatsächlich zu zahlenden Barunterhalt zu ermitteln. Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro je Kind. Liegt das Einkommen höher, steigt auch der Unterhaltsbetrag entsprechend der nächsten Einkommensgruppe in der Tabelle. Die konkrete Berechnung hängt immer von den individuellen Einkommensverhältnissen ab und sollte von einer Fachanwältin für Familienrecht geprüft werden.

Außerdem ist der Selbstbehalt wichtig: Der unterhaltspflichtige Elternteil muss nicht den gesamten errechneten Unterhalt zahlen. Ihm steht ein Selbstbehalt zu, der seinen eigenen Lebensunterhalt sichert. Gegenüber minderjährigen Kindern liegt dieser laut Düsseldorfer Tabelle bei 1.450 Euro netto pro Monat für Erwerbstätige. Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, um den vollen Unterhalt zu zahlen, spricht man von eingeschränkter Leistungsfähigkeit – mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

Als Anwältin für Kindesunterhalt in Hannover berechnet Rechtsanwältin Führing den Anspruch präzise, berücksichtigt alle relevanten Faktoren und setzt ihn konsequent durch. Oder sie prüft im umgekehrten Fall, ob eine geltend gemachte Forderung der Höhe nach überhaupt berechtigt ist – denn auch überhöhte Unterhaltsansprüche kommen in der Praxis vor.

Kindesunterhalt durchsetzen oder abwehren – Anwalt Kindesunterhalt Hannover

Die Ermittlung des richtigen Unterhaltsbetrags ist oft komplizierter als es zunächst scheint. Einkommen lässt sich verschleiern, Selbstständige weisen schwankende Einkünfte aus, und nicht jede Ausgabe darf das bereinigte Einkommen mindern. Auf der anderen Seite gibt es Fälle, in denen Unterhaltsansprüche überhöht geltend gemacht werden oder die eigene Leistungsfähigkeit schlicht nicht ausreicht. Ob Durchsetzung oder Abwehr: Erfahrung ist hier entscheidend. Rechtsanwältin Führing kennt beide Seiten und findet auch in strittigen Fällen schnelle, rechtssichere Lösungen.

Unterhaltsvorschuss in Hannover: Was tun, wenn der andere Elternteil nicht zahlt?

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder ist eine Zahlung dauerhaft nicht möglich, haben alleinerziehende Elternteile die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss beim Staat zu beantragen. Der Vorschuss liegt unterhalb der Sätze der Düsseldorfer Tabelle, sichert aber den laufenden Lebensunterhalt des Kindes ab. Der Staat holt sich die ausgezahlten Beträge anschließend vom säumigen Elternteil zurück. Rechtsanwältin Führing berät Sie in Hannover zum Unterhaltsvorschuss und unterstützt Sie bei Bedarf beim Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse.

Trennung und Scheidung – ich bin für Sie da

Eine Trennung oder Scheidung gehört zu den schwierigsten Lebenssituationen, die ein Mensch durchlaufen kann. Alles, was bisher Alltag war, verändert sich auf einen Schlag: die Familie, das Zuhause, die Finanzen, manchmal sogar der Freundeskreis. In dieser Zeit müssen gleichzeitig weitreichende rechtliche Entscheidungen getroffen werden, die das Leben langfristig beeinflussen. Genau in dieser Phase brauchen Sie keinen Anwalt, der nur Paragraphen zitiert. Sie brauchen jemanden, der zuhört, Ihre Situation versteht und Sie kompetent durch den gesamten Prozess begleitet. Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Hannover stehe ich Ihnen in dieser schwierigen Zeit zur Seite – mit juristischer Erfahrung und dem nötigen Einfühlungsvermögen.

Ich berate Sie umfassend zu allen rechtlichen Fragen rund um Trennung und Scheidung: vom Unterhalt über das Sorge- und Umgangsrecht bis hin zur Aufteilung gemeinsamen Vermögens. Ich vertrete Ihre Interessen gegenüber dem anderen Ehegatten – sachlich, zielgerichtet und immer mit dem Blick auf eine Lösung, die für Sie tragfähig ist. Wo eine außergerichtliche Einigung möglich ist, strebe ich diese an. Wenn es nötig wird, stehe ich Ihnen auch vor Gericht konsequent zur Seite. Sie müssen diesen Weg nicht alleine gehen. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin in meiner Kanzlei in Hannover.

Fachanwalt Kindesunterhalt Hannover – Jetzt Termin vereinbaren

Fragen zum Kindesunterhalt lassen sich selten ohne genaue Kenntnis der Einkommensverhältnisse und der aktuellen Rechtslage beantworten. Fachanwältin für Familienrecht Anette Führing analysiert Ihre individuelle Situation und entwickelt mit Ihnen gemeinsam eine Strategie. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in der Kanzlei in Hannover.

FAQ: Kindesunterhalt in Hannover - Fachanwältin Familienrecht Hannover

Kindesunterhalt ist der finanzielle Beitrag des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes. Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.

Minderjährige Kinder gelten unterhaltsrechtlich als privilegiert und haben Vorrang vor fast allen anderen Unterhaltspflichten. Der betreuende Elternteil macht den Anspruch stellvertretend geltend. Volljährige Kinder müssen ihren Anspruch selbst durchsetzen, und beide Elternteile sind im Verhältnis ihrer Einkünfte unterhaltspflichtig.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie staffelt den Unterhaltsbetrag nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Sie wird regelmäßig aktualisiert.

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht einfach der monatliche Nettolohn. Davon werden berufsbedingte Ausgaben wie Fahrtkosten, Krankenversicherungsbeiträge oder bestehende Kreditverbindlichkeiten abgezogen. Das Ergebnis ist die tatsächliche Grundlage für die Unterhaltsberechnung.

Das Kindergeld wird hälftig auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet und reduziert den vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu zahlenden Barunterhalt. Bei minderjährigen Kindern, die beim betreuenden Elternteil leben, wird das Kindergeld in der Regel vollständig an diesen ausgezahlt und dann bei der Unterhaltsberechnung abgezogen.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten darf. Gegenüber minderjährigen Kindern liegt er derzeit bei 1.450 Euro netto monatlich. Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, spricht man von eingeschränkter Leistungsfähigkeit.

Liegt das Einkommen unter dem Selbstbehalt, kann der volle Unterhalt nicht verlangt werden. In diesem Fall muss geprüft werden, ob eine Obliegenheit zur Aufnahme einer besser bezahlten Tätigkeit besteht – das sogenannte fiktive Einkommen. Ein Elternteil kann sich also nicht einfach durch geringes Einkommen der Unterhaltspflicht entziehen.

Wer seine Arbeitsstelle ohne triftigen Grund aufgibt, absichtlich weniger verdient oder seine Arbeitsstunden reduziert, dem kann vom Gericht ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Der Unterhalt wird dann auf Basis des Einkommens berechnet, dass der Betreffende bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte.

Unterhalt kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung oder Mahnung rückwirkend verlangt werden. Wer zu lange wartet, verliert den Anspruch für vergangene Zeiträume. Deshalb ist es wichtig, schnell zu handeln und den Unterhalt schriftlich einzufordern.

Ändert sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils erheblich – nach oben oder unten – kann eine Anpassung des Unterhalts verlangt werden. Das setzt in der Regel eine neue Berechnung und gegebenenfalls eine gerichtliche Abänderungsklage voraus.

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder ist dauerhaft nicht leistungsfähig, können alleinerziehende Elternteile Unterhaltsvorschuss beim Staat beantragen. Der Betrag liegt unterhalb der Düsseldorfer Tabelle, sichert aber den laufenden Lebensunterhalt. Der Staat fordert die ausgezahlten Beträge anschließend vom säumigen Elternteil zurück.

Unterhaltsvorschuss wird für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Kinder bis 12 Jahre erhalten ihn ohne zeitliche Begrenzung. Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird er nur gewährt, wenn der betreuende Elternteil nicht auf staatliche Transferleistungen angewiesen ist oder der andere Elternteil zumindest teilweise Unterhalt zahlt.

Zahlt der Unterhaltspflichtige trotz Verpflichtung nicht, gibt es mehrere Möglichkeiten: Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel, Lohnpfändung beim Arbeitgeber oder Kontopfändung. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel, also ein Gerichtsurteil, ein Unterhaltsvergleich oder eine notarielle Urkunde.

Ein Unterhaltstitel ist ein vollstreckbares Dokument, das den Unterhaltsanspruch rechtlich absichert. Ohne Titel kann keine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Ein Titel kann durch ein Gerichtsurteil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine notarielle Jugendamtsurkunde entstehen. Letztere ist kostenlos über das Jugendamt erhältlich.

Nein. Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht sind rechtlich vollständig voneinander getrennt. Ein Elternteil darf den Umgang nicht verweigern, weil der andere keinen Unterhalt zahlt. Umgekehrt darf der Unterhalt nicht mit der Begründung verweigert werden, dass kein Umgang stattfindet.

Ja, solange das volljährige Kind unverheiratet ist und sich ernsthaft in einer Erstausbildung oder einem Erststudium befindet, haben beide Elternteile anteilig Unterhalt zu zahlen. Das Kind ist jedoch verpflichtet, seine Ausbildung zielstrebig zu verfolgen. Wer das Studium ohne triftigen Grund abbricht oder die Ausbildung wechselt, riskiert den Verlust des Anspruchs.

Eigenes Einkommen des volljährigen Kindes wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Ein Nebenjob während des Studiums kann den Unterhaltsanspruch reduzieren, muss ihn aber nicht vollständig entfallen lassen. Entscheidend ist, ob das Einkommen den Bedarf bereits deckt oder nur teilweise.

Beim Wechselmodell, bei dem das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringt, entfällt die klassische Aufteilung in betreuenden und unterhaltspflichtigen Elternteil. Beide tragen dann anteilig nach ihren Einkünften zum Barunterhalt bei. Die Berechnung ist komplexer als beim Residenzmodell und erfordert in der Regel anwaltliche Unterstützung.

Fachanwältin für Familienrecht Anette Führing berechnet Unterhaltsansprüche präzise, setzt sie durch oder prüft, ob eine geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Sie begleitet Sie vom ersten Gespräch bis zur vollstreckbaren Einigung – oder vertritt Sie vor Gericht, wenn keine außergerichtliche Lösung möglich ist. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in der Kanzlei in Hannover.