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Vermögen

Zugewinn Immobilie

Die meisten Ehepartner leben in der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögensgegenstände beider Ehegatten bleiben während der bestehenden Ehe voneinander getrennt, ein Zugewinn kann bei der Scheidung ausgeglichen werden.

Die Auseinandersetzung erfolgt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Ehescheidung.

Dies birgt natürlich die Gefahr, dass bis zu der Einreichung der Scheidung durchaus noch Veränderungen der persönlichen Vermögenssituationen auftreten können. Die Ehegatten haben einen Auskunftsanspruch ab dem Zeitpunkt der Trennung über die Vermögenssituation des Partners zum Zeitpunkt der Trennung. Diese Forderung sollte unbedingt bei der Trennung gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden.

Ein besonderer Streitpunkt ist das gemeinsame Immobilieneigentum. Es stellen sich die Fragen, wie die Schulden für die Immobilie weitergetragen werden. Wer dort wohnen bleibt, wie dieser Wohnwert berücksichtigt wird und vieles andere mehr.

Die Eheleute sollten daher schon kurz nach der Trennung eine einvernehmliche Lösung finden, ob einer der Ehegatten finanziell in der Lage ist, die Immobile weiter zu tragen oder ob doch über einen Verkauf nachgedacht werden sollte.

 

FAQ: Die Immobilie in der Trennung Teil 1

Ihre persönlichen Sachen können Sie bei der Trennung selbstverständlich mitnehmen. Persönlich bedeutet, dass die genannten Gegenstände nicht dem Hausrat dienen oder Haushaltsgegenstände sind.

Grundsätzlich wird vermutet, dass diese Couch im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner steht.
Sofern Ihr Partner nun behauptet, dass er Alleineigentümer der Couch ist, muss er diese Vermutung widerlegen.

In diesem Fall gilt die Vermutung des Miteigentums nicht. Nur dann, wenn das Wohnmobil dem künftigen gemeinsamen Haushalt dienen soll, hätte ihr Partner eine Chance Miteigentum zu behaupten. Hier gilt eine gewisse Beweiserleichterung für Gegenstände, die kurz vor der Eheschließung angeschafft wurden.

Wenn Sie weiterhin Besitzer des Wohnmobils sind, folgt aus dem unmittelbaren Besitz das Alleineigentum. Sie sollten daher darauf achten, dass sie ihren Partner keinen Mitbesitz einräumen.

Da sie das Wohnmobil vor der Ehe allein angeschafft habe, können Sie es während der Ehe und insbesondere auch nach der Trennung selbstbestimmt verkaufen.

Der Waschmaschine handelt es sich um einen Hausratsgegenstand, sodass zunächst Miteigentum angenommen wird. Nur dann werden das Alleineigentum eines Partners feststeht, können Sie die Waschmaschine nicht mitnehmen. Sofern sich Ihr Partner mit der Mitnahme nicht einverstanden erklärt, können Sie die Herausgabe verlangen, soweit Sie die Waschmaschine dringend zur Führung ihres Haushaltes benötigen. Dies wird immer der Fall sein, wenn Sie mit minderjährigen Kindern in eine neue Wohnung ziehen.

Wenn Sie sich nicht einigen können, müsste gegebenenfalls das Gericht über die Verteilung dieses Hausratsgegenstände entscheiden. Um weitere Eskalationen auf diesem Gebiet zu verhindern, wäre eine gütliche Einigung ratsam.

In diesem Fall haben Sie auch bei einer Verweigerung der Herausgabe durch den Partner ein Herausgaberecht, da die Kinder auf die Möbel angewiesen sind.

Persönliche Dinge des Ehegatten und der Kinder sind keine Haushaltsgegenstände und daher herauszugeben. Zu Dingen des persönlichen Gebrauchs bzw. persönlichen Bedarfs gehören vor allen Dingen Kleidungsstücke, Schmuckstücke, Hobbygegenstände, Computer, Smartphones, Fahrräder usw...

In diesem Fall kann das Gericht durch eine einstweilige Anordnung vorläufige Maßnahmen treffen, da ein dringendes Bedürfnis des sofortigen tätig werden muss besteht.

 

FAQ: Die Immobilie in der Trennung Teil 2

Sie können zunächst versuchen über einschlägige Immobilienportale oder Makler eine Wertbestimmung vorzunehmen. Allerdings haben die Auskünfte keinen Beweiswert und sind unzuverlässig

Das hat nur Sinn, wenn Sie mit dem Gutachter einverstanden sind und auch bereit sind, den festgestellten Wert zu akzeptieren. Wenn Sie jedoch das Privatgutachten ablehnen, hat es keinen Beweiswert.

Eine kostengünstige Möglichkeit zur Klärung des Wertes ist der Antrag eines selbstständigen Beweisverfahren. Da Sie noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet haben und auch noch kein Antrag auf Zugewinnausgleich gestellt wurden, ist dieses selbstständige Verfahren möglich und sinnvoll.

Das Gericht erteilt den Auftrag an einen Sachverständigen ein Gutachten über den Wert des Hauses zu erstellen. Dieses ist ein objektives Verfahren. Nachdem der Wert so festgestellt wurde, wird sich überwiegend die Einigung über den Wert einstellen.

Wenn sich beide Ehepartner über den Wert einigen und kein weiteres Gerichtsverfahren eingeleitet wird, sollte keine Kostenentscheidung getroffen werden. Kostenschuldner ist dann allerdings der Antragsteller.

Da Ihr Reihenhaus Ihr einziger Vermögensgegenstand ist, kann er ohne ihre Einwilligung das Haus nicht verkaufen.

Sofern Sie grundsätzlich nicht dem Verkauf des Reihenhauses zustimmen, kann man die sogenannten Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Da jedoch das Reihenhaus das ganze bzw. nahezu ganzes Vermögen darstellt, müssen sie auch in diesem Fall der Versteigerung zustimmen.

Bei einer Verweigerung der Zustimmung kann das Amtsgericht auf Antrag Ihres Ehepartners die fehlende Zustimmung ersetzen. Das Gericht überprüft, ob Versteigerung der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und ob Sie die Zustimmung ohne einen nachvollziehbaren Grund verweigern.

Emotionale Gründe werden nicht berücksichtigt. Wenn ganz offensichtlich ist, dass Sie die Hauslasten nicht alleine tragen können und auch die Eigentumshälfte Ihres Mannes nicht finanzieren können, ist ernsthaft zu überlegen, ob das Haus nicht verkauft werden sollte.

Vor der Rechtskraft der Scheidung, also der Endgültigkeit der Scheidung, ist die Versteigerung mit hohen Hürden verbunden. Die Miteigentumsgemeinschaft kann nicht einfach aufgelöst werden.