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Unterhalt

Unterhalt

Mit der Trennung der Eheleute schuldet der unterhaltsverpflichtet Ehegatte ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung den so genannten Trennungsunterhalt.

Voraussetzung ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Bedarf nachweist und nachweisen kann, dass er diesen nicht durch eigene finanzielle Mittel decken kann und der unterhaltsverpflichtete Ehegatte auch zahlen kann.

Ab der Rechtskraft der Scheidung hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte weiterhin einen Unterhaltsanspruch, der nachehelicher Unterhalt benannt wird und nicht zwangsläufig vom Trennungsunterhalt in den Unterhalt übergeht.

 

FAQs Unterhalt

Sie haben gegenüber Ihrem Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über seine laufenden Einkommensverhältnisse. Wenn er freiwillig keine Auskunft erteilt, haben Sie einen Anspruch auf Beschaffung der nötigen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse, damit sie Ihren Unterhaltsanspruch berechnen können.

Zunächst fordern Sie den Ehegatten , ein in sich geschlossene Zusammenstellung über die laufenden Einkünfte vorzulegen, die es Ihnen ermöglicht, ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs zu berechnen.

Ihr Ehegatte darf Ihnen keine Loseblattsammlung über seinen monatlichen Verdienst vorlegen. Auch müssen Sie nicht akzeptieren, dass er Ihnen eine „Zettelwirtschaft“ in mehreren Schreiben übersendet. Sie haben einen Anspruch darauf, dass er bei einer Angestelltentätigkeit oder ähnlichem die Verdienstbescheinigung in der letzten zwölf Monate vorlegt.

Auch die Vergütung für Überstunden ist für den Unterhaltspflichtigen Einkommen. Oft kommt das Gegenargument, dass diese nicht zumutbar waren. Hier musste man im Einzelnen schauen, in welchem Umfang die Mehrarbeit anfällt.

Urlaubsgeld ist für den Unterhaltspflichtige Einkommen und muss ebenfalls auch bei der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens angerechnet werden. Dies gilt auch für die sogenannte Urlaubsabgeltung, die am Ende eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Das Fahrzeug ist eine Sachzuwendung des Arbeitgebers an ihren Ehemann zur privaten Nutzung und damit ein Einkommensbestandteil.

Damit hat Ihr Ehegatte den Betrag für die Kosten der Anschaffung und Unterhaltung erspart.

Meine Erfahrung ist, dass die Ehegatten gerade diese Sachzuwendung sehr sportlich sehen und versuchen zu erklären, dass der Arbeitgeber ihnen hier ein teureres Auto aufgedrückt hat, als sie selbst finanzieren würden.

Das ist tatsächlich so, einen Betrag für übermäßige Fahrtkosten zwischen den zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz kann er nicht abziehen.

Er könnte Kosten für eine zusätzliche Krankenversicherung, die er neben der gesetzlichen Krankenversicherung unterhält als Ausgabe absetzen oder die Kosten für eine zusätzliche Altersvorsorge.

Kreditraten zur Finanzierung dieser Forderung kann er nicht von seinem anrechenbaren Einkommen absetzen, da Sie sonst ihre eigene Ausgleichsforderung über den Unterhalt mitfinanzieren würden. Ihr Unterhalt würde sich entsprechend reduzieren. Dies ist nicht zulässig.

Sie können eine sogenannte Auskunftsklage einreichen. Diese wird in der Trennungszeit mit den sogenannten Stufen Antrag kombiniert. Das hat den Vorteil, dass Sie nach der Auskunft in dem gerichtlichen Verfahren, den Unterhalt ohne weitere Verzögerung beziffern können.

Ja, der andere unterhaltsverpflichtete Elternteil muss Barunterhalt für die Kinder an den betreuenden Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, zahlen.

Nein, sie können das Jugendamt um Hilfe bitten. Diese übernimmt die Aufgabe. Erfahrungsgemäß zahlen Ehegatten für ihre Kinder sofort und ohne zu murren. Wenn sie nicht zahlen können, weil die Einkünfte zu niedrig sind, zahlt die Unterhaltsvorschusskasse.

Wenn er leistungsfähig ist, muss er bis zur Rechtskraft der Scheidung den sogenannten Trennungsunterhalt zahlen.

Der Ehegatte muss Unterhalt zahlen bis zum letzten Tag, bevor die Scheidung endgültig vom Gericht festgestellt wurde.

Erstmal nicht während des ersten Trennungsjahres. Nur wenn Sie schon während der Ehe weitgehend erwerbstätig waren, kann ausnahmsweise im Einzelfall eine Verpflichtung zur Arbeit bestehen.