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Scheidung

Scheidung

Der Scheidungsantrag kann gestellt werden, wenn das Trennungsjahr zumindest im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung abgelaufen ist.

Man sollte den Gerichtskostenvorschuss zügig einzahlen, damit eine Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Gericht und die Aufforderung durch das Gericht den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, erfolgen kann.

Erst nach dem Eingang des Gerichtskostenvorschusses wird die Zustellung des Scheidungsantrag an den gegnerischen Ehepartner veranlasst.

Bei Verzögerung der Zustellung führt dies dazu, dass das Ehezeitende später eintritt. Dies hat zur Folge, dass der Versorgungsausgleich später durchgeführt wird. Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften der Eheleute gerecht aufgeteilt.

Bei Regelungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist immer eine umfassende anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Mit dem Scheidungsantrag oder später können weitere Verbundanträge eingereicht werden. Hier werden Fragen des nachehelichen Unterhalts und noch des Zugewinnausgleichs geklärt.